Allgemeine Geschäftsbedingungen der Hailo Digital Hub GmbH & Co. KG, Lahnstraße 3a, 35398 Gießen, im Weiteren H16B genannt
I. Allgemeine Vertragsbedingungen (AGB -Allgemein)
II. Allgemeines Vertragsbedingungen Hardware-Verkauf (AGB Hardwarekauf
III. Allgemeine Vertragsbedingungen Hardware-Leasing (AGB-Hardwareleasing)
IV. Allgemeine Vertragsbedingungen Waste as a Service (AGB-WaaS)
Die Allgemeinen Vertragsbedingungen (AGB-ALLGEMEIN) gelten sowohl für Verträge über den Verkauf oder die Lieferung beweglicher Sachen einschließlich Software („Waren“), ohne Rücksicht darauf, ob H16B die Waren selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft (§§ 433, 650 BGB) als auch für die Erbringungen von Dienstleistungen, soweit diese die Lizenzierung, Lieferung, Dienstleistung, Anpassung, Wartung, Erstellung, Einbindung per API oder sonstige Leistungen von Software betreffen.
Die Allgemeinen Vertragsbedingungen enthalten allgemeine Regelungen, die auch für die II. AGB-Hardware, III. AGB-Software und IV. AGB-Support (siehe Ziffern II. bis IV.) gelten und diese ergänzen; die Allgemeinen Vertragsbedingungen sind dementsprechend auch Teil der AGB-Hardware, AGB-Software und AGB-Support, wobei aber bei Widersprüchen die AGB-ALLGEMEIN nachrangig zum Inhalt der AGB-Hardware, AGB-Software und AGB-Support gelten. Soweit im Vertrag mit dem Kunden nichts anderes geregelt ist, gelten diese Allgemeinen Vertragsbedingungen auch für sonstige im Angebot bezeichnete Soft- und Hardware. Dies gilt insbesondere für Produkte von Vorlieferanten.
1.1 Bis zu einer Änderung gelten die Allgemeinen Vertragsbedingungen für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Kunden.
1.2 Um Flexibilität innerhalb der Vertragsbedingungen zu wahren, kann H16B die Bestimmungen der Vertragsbedingungen sowie leistungsbezogener Bedingungen eines Vertrages durch Mitteilung mit einer Frist von 3 Monaten ändern. Rückwirkende Änderungen der Bestimmungen sind ausgeschlossen. Die Änderungen gelten für Neuaufträge, Vertragsverlängerungen und Verträge, unter denen fortlaufende und wiederkehrende Leistungen erbracht werden (z.B. Wartungsverträge). Ist der Kunde mit der mitgeteilten Änderung nicht einverstanden, hat er das Recht, der Änderung durch schriftliche Mitteilung gegenüber H16B bis zum geplanten Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung zu widersprechen. Macht er von diesem Recht keinen Gebrauch, gilt die Änderung als genehmigt. Auf diese Folgen wird der Kunde von H16B in einer Mitteilung gesondert hingewiesen.
1.3 H16B erkennt entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden nur bei ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung an. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen.
1.4 Soweit H16B-Mitarbeiter Garantien abgeben, sind diese nur wirksam, wenn sie durch die H16B-Geschäftsleitung schriftlich bestätigt werden. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Kunden uns gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schrift- oder Textform. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.
1.5 Die Allgemeinen Vertragsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen und gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
2.1 Die Vergütung für die Vertragsgegenstände sowie die diesem zugrundeliegenden Einsatzbedingungen werden im Angebot festgelegt. Das Gleiche gilt auch für die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Wartungsgebühren.
2.2 Der Kunde schuldet für die Nutzung des WaaS-Services während der Vertragslaufzeit die im Angebot vereinbarte Vergütung. Die Vergütung kann bestehen aus einem einmaligen Einrichtungsbetrag, einer festen monatlichen Grundbetrag und einem von der Anzahl der gebuchten oder in Anspruch genommenen Nutzungseinheiten abhängigen monatlichen Nutzungsbetrag.
2.3 Im Übrigen berechnet H16B ihre Leistungen dem Kunden als Festpreis oder nach Aufwand auf Grundlage ihrer jeweils aktuellen Preisliste, sofern die Vertragspartner im Einzelfall nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben. H16B kann monatlich nach Arbeitsfortschritt sowie Teillieferungen abrechnen. Die Spezifizierung der erbrachten Leistungen sowie die dazu aufgewendete Arbeitszeit werden von den H16B-Mitarbeitern protokolliert und mit der Rechnung dem Kunden vorgelegt.
2.4 Reisekosten, Reisezeiten etc. werden auf Basis der Open-Book-Kalkulation gesondert vergütet. H16B verpflichtet sich während der Laufzeit dieses Vertrages zur Offenlegung seiner Kalkulationsgrundlagen und Kostenbasis.
2.5 Alle Preise verstehen sich zuzüglich der Mehrwertsteuer in der jeweils geltenden Höhe.
2.6 Alle Zahlungen sind fällig und zu zahlen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung. Wir sind jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung.
2.7 Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Kunde in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
2.8 Der Kunde ist – unbeschadet seines Rechts, Zahlungen wegen fehlender oder fehlerhafter Leistungen zu verweigern – nicht befugt, Zahlungen zurückzuhalten. Er kann nur mit gleichartigen Forderungen aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt oder von H16B anerkannt sind. Die Aufrechnung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil. Der Kunde kann seine Forderungen – unbeschadet der Regelung des § 354a HGB – nicht an Dritte (ausgenommen Factoring-Gesellschaften) abtreten. Bei Leistungen, die H16B von Dritten bezieht, ist eine Aufrechnung des Kunden ausgeschlossen. Wegen Mängeln kann der Kunde Zahlungen, nur zu einem unter Berücksichtigung des Mangels, verhältnismäßigen Teil zurückbehalten. Voraussetzung ist, dass der Mangel zweifelsfrei vorliegt.
2.9 Bei Zahlungsrückstand des Kunden ist H16B berechtigt, die Erbringung eigener weiterer Leistungen von der Zahlung abhängig zu machen. Ein dadurch ggf. entstehender Schaden ist vom Kunden zu tragen.
2.10 Liegt der Liefer- oder Leistungstermin später als drei Monate nach Vertragsschluss, sind wir berechtigt, nach rechtzeitiger Benachrichtigung des Kunden und vor Ausführung der Leistung oder Auslieferung der Ware, den Preis der Ware oder Leistung in der Weise anzupassen, wie es aufgrund der allgemeinen außerhalb unserer Kontrolle stehenden Preisentwicklung erforderlich (wie etwa Wechselkursschwankungen, Währungsregularien, Zolländerungen, deutlicher Anstieg von Material- oder Herstellungskosten) oder aufgrund der Änderung von Zulieferern nötig ist. Bei Lieferungen oder Leistungen innerhalb von drei Monaten gilt in jedem Fall der am Tag des Vertragsabschlusses gültige Preis. Bei Rahmenverträgen mit Preisvereinbarungen beginnt die Dreimonatsfrist mit Abschluss des Rahmenvertrages zu laufen.
2.11 Bereitstellung zwischen Kunde und H16B vereinbarte Bereitstellungstermine oder Verfügbarkeiten gelten nur unter der Voraussetzung rechtzeitiger Erfüllung aller relevanten Vorleistungen und Mitwirkungspflichten des Kunden.
2.12 Bei fristgerechter Rückgabe der Vertragsgegenstände bzw. bei fristgerechter Beanstandung der Wartungsleistungen entfällt eine Verpflichtung zur Entrichtung der Lizenzgebühr. Voraussetzung ist, dass der Kunde vor der Rückgabe alle gespeicherten Daten und Programme dieser Vertragsgegenstände unwiderruflich gelöscht und dies schriftlich gegenüber H16B bestätigt hat. Es dürfen dann keinerlei Kopien der Vertragsgegenstände hergestellt werden um diese weiterhin zu verwenden.
3.1 Sofern der Kunde mit H16B einen Nutzungsüberlassungsvertrag geschlossen hat, ist er berechtigt, die Leistungen von H16B sowie die Software, zu der sie gehören, unbeschränkt zu nutzen. Ziffer III. 2. der AGB-LIZENZ findet ergänzend Anwendung. Dem Kunden wird vorsorglich auch ein einfaches Nutzungsrecht an den Ergebnissen des Customizings (individuelle Anpassung der Software) eingeräumt.
3.2 Nimmt der Kunde die Nutzung von Outsourcing-Services von H16B in Anspruch, so räumt H16B ihm das nicht ausschließliche, nicht übertragbare und für die im Angebot genannte Laufzeit gültige Recht ein, auf die im Angebot aufgeführte Software in ihrer jeweils neuesten Fassung im Rahmen des Outsourcing-Services von H16B zuzugreifen und sie für seinen Geschäftsbetrieb zu nutzen.
3.3 H16B darf alle für den Kunden erbrachten Leistungen auch anderweitig verwerten soweit nicht nach der Geheimhaltungsvereinbarung Geheimhaltung geboten ist.
4.1 Der Kunde ist für die Einhaltung der gesetzlichen Buchführungs- und Aufbewahrungsfristen selbst verantwortlich.
4.2 Sofern für die Leistungserbringung erforderlich, ist der Kunde verpflichtet, den Mitarbeitern und Erfüllungsgehilfen von H16B nach Absprache Zutritt zu den EDV-Systemen des Kunden zu ermöglichen.
4.3 Der Kunde ist verpflichtet, keine Hardware oder Software entgegen den Empfehlungen von H16B einzusetzen. Änderungen an den EDV-Systemen oder Netzwerken des Kunden, die zu einer Beeinträchtigung des Outsourcing-Services führen können, sind nur nach vorheriger Zustimmung durch H16B durchzuführen.
4.4 Sämtliche persönliche Zugangsberechtigungen wie Login-Kennungen, Passwörter und Kundenkennwörter sind geheim zu halten und beim Verdacht, dass unberechtigte Dritte davon Kenntnis erlangt haben, unverzüglich zu ändern oder von H16B ändern zu lassen.
4.5 Der Kunde ist verpflichtet, die geltenden Bedienungsanweisungen zu befolgen.
4.6 Der Kunde wird bei einer eventuell stattfindenden datenschutzrechtlichen Betriebsprüfung im erforderlichen Umfange mitwirken. Inhaltsgleich gilt diese Klausel auch für H16B.
5.1 Der Kunde übernimmt in Bezug auf alle H16B-Lieferungen und -Leistungen im Geltungsbereich dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen eine Untersuchungs- und Rügepflicht entsprechend § 377 HGB. Der Kunde hat die gelieferte Ware zu untersuchen und dabei gefundene Mängel gegenüber H16B umgehend anzuzeigen.
5.2 Zur Erhaltung der Rechte genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rügepflicht hat der Kunde offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb einer Woche in Textform anzuzeigen, wobei auch hier zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.
6.1 Wir gewährleisten die Konformität der von uns gelieferten Produkte und erbrachten Leistungen mit den geltenden Bestimmungen und Standards nach den Gesetzen der Bundesrepublik Deutschland. Für die Einhaltung anderer nationaler Bestimmungen übernehmen wir keine Gewähr. Der Kunde verpflichtet sich, bei Verwendung der Produkte im Ausland, die Konformität der Produkte mit den maßgeblichen Rechtsordnungen und Standards selbst zu überprüfen und ggf. Anpassungen vorzunehmen.
6.2 Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
6.3 Die Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb einer Woche in Textform Anzeige zu machen.
6.4 Ist die gelieferte Sache mangelhaft, werden wir nach unserer Wahl nachliefern oder nachbessern (Nacherfüllung). Hierzu hat der Kunde uns Gelegenheit innerhalb angemessener Frist von mindestens 30 Arbeitstagen zu gewähren. Der Kunde hat uns die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Kunde die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren.
6.5 Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten (nicht: Ausbau- und Einbaukosten), tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt, sofern die Aufwendungen sich nicht dadurch erhöhen, dass der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als den ursprünglichen Lieferort verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Liegt tatsächlich kein Mangel vor, können wir vom Kunden die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Kunden nicht erkennbar.
6.6 Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde die Vergütung mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist allerdings nur zulässig, wenn der Kunde uns dies zuvor ausdrücklich in Textform mit einer angemessenen weiteren Nachfrist androht. Bei einem unerheblichen Mangel besteht kein Rücktrittsrecht.
6.7 Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von Ziffer 9 und sind im Übrigen ausgeschlossen.
Es gelten die gesetzlichen Vorschriften mit folgender Maßgabe:
7.1 In allen Fällen vertraglicher und außervertraglicher Haftung leistet H16B Schadensersatz ausschließlich nach Maßgabe folgender Grenzen:
7.2 Bei Vorsatz in voller Höhe, ebenso bei Fehlen einer Beschaffenheit, für die H16B eine Garantie übernommen hat.
7.3 Bei grober Fahrlässigkeit nur in Höhe des vorhersehbaren Schadens, der durch die verletzte Pflicht verhindert werden sollte.
7.4 In anderen Fällen: Nur aus Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, wenn dadurch der Verwendungszweck gefährdet ist, jedoch stets nur in Höhe des vorhersehbaren Schadens. In diesem Fall ist die Haftung von H16B auf den vertragstypisch vorhersehbaren schaden beschränkt, maximal auf 100 % der jährlichen zu zahlenden Outsourcing- resp. Wartungsgebühren pro Schadenfall. Dasselbe gilt für den Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
7.5 Darüber hinaus: Soweit H16B gegen die eingetretenen Schäden versichert ist, im Rahmen der Versicherungsdeckung. H16B verpflichtet sich die Betriebshaftpflichtversicherung während der Laufzeit des Vertrages mit dem Kunden aufrecht zu erhalten.
7.6 Die Haftung für entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen.
7.7 Die Haftungsbegrenzungen gelten nicht bei der Haftung für Personenschäden und bei der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
7.8 Für Folgeschäden, insbesondere für entgangenen Gewinn, Produktionsausfall, Betriebsunterbrechung oder Datenverlust, übernimmt H16B keine Haftung, es sei denn, eine solche Haftung besteht nach zwingendem Recht.
7.9 H16B bleibt der Einwand des Mitverschuldens unbenommen. Für die Wiederbeschaffung von Daten wird nur gehaftet, soweit der Kunde die Daten gemäß aller üblichen und angemessenen Vorkehrungen gesichert hat. Der Kunde stellt H16B von sämtlichen Ansprüchen Dritter, die auf einer rechtswidrigen Verwendung der Dienste durch den Kunden oder mit seiner Billigung erfolgen frei. Insbesondere Ansprüche die sich aus datenschutzrechtlichen, urheberrechtlichen oder sonstigen rechtlichen Streitigkeiten ergeben, die mit der Nutzung der Dienste verbunden sind, stellt der Kunde H16B vollumfänglich auf erstes Anfordern frei.
7.10 H16B haftet nach § 278 BGB auch für die eingeschalteten Dritten nach den vorstehend festgelegten Maßstäben.
7.11 Der Kunde hat H16B etwaige Schäden unverzüglich schriftlich anzuzeigen oder von H16B aufnehmen zu lassen, sodass H16B möglichst frühzeitig informiert ist, um gegebenenfalls den Schaden soweit möglich zu mindern.
7.12 Macht ein Dritter gegenüber dem Kunden Ansprüche wegen Verletzung von Schutzrechten durch die Nutzung der Vertragsgegenstände oder sonstigen H16B-Leistungen geltend, wird der Kunde die behauptete Schutzrechtsverletzung nicht anerkennen und Auseinandersetzungen einschließlich etwaiger außergerichtlicher Regelungen nur im Einvernehmen mit H16B führen.
7.13 Der Anspruch ist ausgeschlossen, sollte der Kunde die Schutzrechtsverletzung selbst zu vertreten haben.
7.14 Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung der Leistung.
8.1 H16B ist berechtigt, dem Kunden nach Beendigung eines Projektes eine Projektabnahmebestätigung einschl. Fristsetzung für die Rücksendung zuzuschicken bzw. zu übergeben. Die Frist für die Rücksendung beträgt 30 Tage. Durch Unterschrift des Kunden und fristgemäße Rücksendung der Projektabnahmebestätigung bestätigt der Kunde, dass das Projekt vertragsgemäß ausgeführt wurde. Innerhalb dieser Frist hat der Kunde die Möglichkeit, gegenüber H16B Mängel an dem Projekt anzuzeigen. Bis zur erfolgreichen Nachbesserung ist der Kunde berechtigt, die Projektabnahmebestätigung zurückzuhalten. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.
8.2 Der Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde das Projekt nicht innerhalb der ihm von H16B bestimmten Frist abnimmt.
9.1 Die Parteien werden vertrauliche Informationen, insbesondere zugänglich gemachte Muster, Kostenvoranschläge, Zeichnungen, Unterlagen, Geschäftsabsichten, Personendaten, Problemstellungen, Daten und/oder Problemlösungen und sonstiges Know-How, gleich welchen Inhalts, sowie visuell durch Besichtigung von Anlagen/Einrichtungen erlangte Informationen (nachstehend insgesamt: „Informationen“ genannt) über die sie im Rahmen der geschäftlichen Beziehung von der anderen Partei Kenntnis erhalten, während der Dauer und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses vertraulich behandeln, insbesondere nicht an Dritte weitergeben oder unbefugt für eigene Geschäftszwecke verwerten. Die Parteien werden diese Verpflichtung auch ihren Mitarbeitern und Erfüllungsgehilfen auferlegen.
9.2 Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Informationen, die zum Zeitpunkt ihrer Offenlegung der anderen Partei bereits außerhalb des Vertragsverhältnisses vorbekannt sind, selbst entwickelt oder rechtmäßig von Dritten erworben worden sind, allgemein bekannt oder Stand der Technik sind oder vom Vertragspartner, von dem sie stammen, freigegeben worden sind.
9.3 Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses haben die Parteien alle geheimhaltungsbedürftigen Informationen der jeweils anderen Partei, sei es in verkörperter oder digitaler Form, auf Wunsch der Partei, von der sie stammen, zu vernichten oder − soweit technisch mit zumutbarem Aufwand möglich − unwiderruflich zu löschen.
9.4 Die Parteien halten die Regeln des Datenschutzes ein, insbesondere, wenn ihnen Zugang zum Betrieb oder zu informationstechnischen Einrichtungen der anderen Partei gewährt wird. Sie stellen durch geeignete Maßnahmen sicher, dass auch ihre Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen diese Bestimmungen einhalten.
10.1 Mit der Erbringung unserer Lieferungen und Leistungen ist grundsätzlich keine Übertragung von Nutzungsrechten an uns zustehenden gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten verbunden. Eine solche Übertragung erfolgt nur aufgrund gesonderter Vereinbarung.
10.2 Im Falle von Schutzrechtsverletzungen sind wir berechtigt, nach unserer Wahl die erforderlichen Schutzrechte innerhalb angemessener Frist einzuholen oder dem Kunden eine zulässige Alternativlösung zu liefern.
11.1 Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Gießen, Deutschland. Klagt H16B, ist sie auch berechtigt, den Gerichtsstand am Sitz des Kunden zu wählen. H16B bleibt auch berechtigt, um einstweiligen Rechtsschutz vor den nach den gesetzlichen Bestimmungen zuständigen Gerichten nachzusuchen.
11.2 Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen H16B und dem Kunden gilt ausschließlich das auf die Rechtsbeziehungen inländischer Vertragsparteien anwendbare Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
11.3 Sollte eine Bestimmung unserer AGB unwirksam sein oder werden, eine unzulässige Fristbestimmung oder Lücke enthalten, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Soweit die Unwirksamkeit sich nicht aus dem Verstoß gegen § 305 ff. BGB (Geltung Allgemeiner Geschäftsbedingungen) ergibt, gilt anstelle der unwirksamen Bestimmung als vereinbart, was dem von den Vertragspartnern Gewollten wirtschaftlich am nächsten kommt. Das Gleiche gilt für den Fall einer Lücke. Im Falle einer unzulässigen Frist gilt das gesetzlich zulässige Maß.
Die AGB-Hardware gelten für Verträge über den Verkauf oder die Lieferung beweglicher Sachen („Waren“) ohne Rücksicht darauf, ob H16B die Waren selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft (§§ 433, 650 BGB)
Die Allgemeinen Vertragsbedingungen (AGB-ALLGEMEIN) gelten sowohl für Verträge über den Verkauf oder die Lieferung beweglicher Sachen einschließlich Software („Waren“), ohne Rücksicht darauf, ob H16B die Waren selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft (§§ 433, 650 BGB) als auch für die Erbringungen von Dienstleistungen, soweit diese die Lizenzierung, Lieferung, Dienstleistung, Anpassung, Wartung, Erstellung, Einbindung per API oder sonstige Leistungen von Software betreffen.
Die Allgemeinen Vertragsbedingungen enthalten allgemeine Regelungen, die auch für die II. AGB-Hardware, III. AGB-Software und IV. AGB-Support (siehe Ziffern II. bis IV.) gelten und diese ergänzen; die Allgemeinen Vertragsbedingungen sind dementsprechend auch Teil der AGB-Hardware, AGB-Software und AGB-Support, wobei aber bei Widersprüchen die AGB-ALLGEMEIN nachrangig zum Inhalt der AGB-Hardware, AGB-Software und AGB-Support gelten. Soweit im Vertrag mit dem Kunden nichts anderes geregelt ist, gelten diese Allgemeinen Vertragsbedingungen auch für sonstige im Angebot bezeichnete Soft- und Hardware. Dies gilt insbesondere für Produkte von Vorlieferanten.
1.1 Bis zu einer Änderung gelten die Allgemeinen Vertragsbedingungen für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Kunden.
1.2 Um Flexibilität innerhalb der Vertragsbedingungen zu wahren, kann H16B die Bestimmungen der Vertragsbedingungen sowie leistungsbezogener Bedingungen eines Vertrages durch Mitteilung mit einer Frist von 3 Monaten ändern. Rückwirkende Änderungen der Bestimmungen sind ausgeschlossen. Die Änderungen gelten für Neuaufträge, Vertragsverlängerungen und Verträge, unter denen fortlaufende und wiederkehrende Leistungen erbracht werden (z.B. Wartungsverträge). Ist der Kunde mit der mitgeteilten Änderung nicht einverstanden, hat er das Recht, der Änderung durch schriftliche Mitteilung gegenüber H16B bis zum geplanten Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung zu widersprechen. Macht er von diesem Recht keinen Gebrauch, gilt die Änderung als genehmigt. Auf diese Folgen wird der Kunde von H16B in einer Mitteilung gesondert hingewiesen.
1.3 H16B erkennt entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden nur bei ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung an. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen.
1.4 Soweit H16B-Mitarbeiter Garantien abgeben, sind diese nur wirksam, wenn sie durch die H16B-Geschäftsleitung schriftlich bestätigt werden. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Kunden uns gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schrift- oder Textform. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.
1.5 Die Allgemeinen Vertragsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen und gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
2.1 Soweit nichts anderes vereinbart ist, liefern und leisten wir FCA (Free Carrier).
2.2 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Kunden über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über.
2.3. Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen.
2.4 Bei Abrufaufträgen ist die Ware, wenn nicht etwas anderes vereinbart ist, in ungefähr gleichen Monatsmengen abzunehmen. Die gesamte Auftragsmenge gilt einen Monat nach Ablauf der für den Abruf vereinbarten Frist, mangels einer solchen Vereinbarung zwölf Monate nach Vertragsschluss, als abgerufen. Nimmt der Kunde eine ihm obliegenden Einteilung der bestellten Waren nicht spätestens innerhalb eines Monats nach Ablauf der für die Einteilung vereinbarten Frist, mangels einer solchen Vereinbarung nicht spätestens innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch uns vor, dürfen wir die Ware nach unserer Wahl und auf Kosten des Kunden einteilen und liefern.
2.5 Teillieferungen oder -leistungen sind uns gestattet, sofern sie für den Kunden nicht unzumutbar sind.
Bei höherer Gewalt, die uns selbst oder unseren Vorlieferanten betrifft, ruhen unsere Leistungs- und Lieferpflichten für die Dauer der Störung. Das gleiche gilt bei Energie- oder Rohstoffmangel, Arbeitskämpfen, Pandemien, Epidemien, behördlichen Verfügungen oder Verkehrs- oder Betriebsstörungen. Tritt eine wesentliche Veränderung der bei Vertragsschluss bestehenden Verhältnisse ein, in deren Folge uns ein Festhalten am Vertrag nicht zugemutet werden kann, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unsere Vertragserfüllung steht unter dem Vorbehalt, dass wir damit weder Vorschriften des nationalen und internationalen Außenwirtschaftsrechts verletzen noch gegen Sanktionen oder Embargos verstoßen.
4.1 Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung angegeben.
4.2 Der Beginn der von uns angegebenen Liefer- oder Leistungszeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus.
4.3 Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere auch die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, weder uns noch unseren Zulieferer ein Verschulden trifft oder wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.
4.4 Wird ein vereinbarter Liefer- oder Leistungstermin aus von uns zu vertretenden Gründen überschritten, so hat uns der Kunde schriftlich eine angemessene Nachfrist zur Lieferung oder Leistung zu setzen. Diese Nachfrist beträgt mindestens fünf Wochen. Erfolgt die Lieferung oder Leistung nach Ablauf der Nachfrist nicht und will der Kunde deswegen vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz statt der Leistung verlangen, ist er verpflichtet, uns dies zuvor ausdrücklich schriftlich unter Setzung einer angemessenen weiteren Nachfrist unter Aufforderung zur Lieferung oder Leistung anzuzeigen. Der Kunde ist verpflichtet, auf unser Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung oder Leistung vom Vertrag zurücktritt und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangt oder auf der Lieferung bzw. Leistung besteht.
4.5 Die Rechte des Kunden gem. Ziffer 9 dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen und unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.
5.1 Unsere Preise gelten FCA (Free Carrier). In unseren Preisen sind – soweit nichts anderes vereinbart ist – die Kosten für Verpackung, Versicherung, Fracht und Umsatzsteuer nicht enthalten.
5.2 Beim Versendungskauf trägt der Kunde die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer ggf. vom Kunden gewünschten Transportversicherung. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Kunde, auch dann, wenn wir die Zollabwicklung im Namen des Käufers vornehmen.
5.3 Der Kaufpreis ist fällig und zu zahlen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung. Wir sind jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung.
5.4 Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Kunde in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
5.5 Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Kunden insbesondere gemäß § 8 (6) Satz 2 unberührt.
5.6 Liegt der Liefer- oder Leistungstermin später als drei Monate nach Vertragsschluss, sind wir berechtigt, nach rechtzeitiger Benachrichtigung des Kunden und vor Ausführung der Leistung oder Auslieferung der Ware, den Preis der Ware oder Leistung in der Weise anzupassen, wie es aufgrund der allgemeinen außerhalb unserer Kontrolle stehenden Preisentwicklung erforderlich (wie etwa Wechselkursschwankungen, Währungsregularien, Zolländerungen, deutlicher Anstieg von Material- oder Herstellungskosten) oder aufgrund der Änderung von Zulieferern nötig ist. Bei Lieferungen oder Leistungen innerhalb von drei Monaten gilt in jedem Fall der am Tag des Vertragsabschlusses gültige Preis. Bei Rahmenverträgen mit Preisvereinbarungen beginnt die Dreimonatsfrist mit Abschluss des Rahmenvertrages zu laufen.
6.1 Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor.
6.2 Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat uns unverzüglich in Textform zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die uns gehörenden Waren erfolgen.
6.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts und des Rücktritts heraus zuverlangen. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
6.4 Der Kunde ist bis auf Widerruf gemäß unten (6.4.3) befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
6.4.1 Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
6.4.2 Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in 6.2 genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
6.4.3 Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und wir den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gemäß Ziffer 6.3 geltend machen. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Kunden zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.
6.4.4 Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
7.1 Wir gewährleisten nur die Konformität der von uns gelieferten Produkte und erbrachten Leistungen mit den geltenden deutschen Bestimmungen und Standards. Für die Einhaltung anderer nationaler Bestimmungen übernehmen wir keine Gewähr. Der Kunde verpflichtet sich, bei Verwendung der Produkte im Ausland, die Konformität der Produkte mit den maßgeblichen Rechtsordnungen und Standards selbst zu überprüfen und ggf. Anpassungen vorzunehmen.
7.2 Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
7.3 Die Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb einer Woche in Textform Anzeige zu machen. Zur Erhaltung der Rechte genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rügepflicht hat der Kunde offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb einer Woche in Textform anzuzeigen, wobei auch hier zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.
7.4 Ist die gelieferte Sache mangelhaft, werden wir nach unserer Wahl nachliefern oder nachbessern (Nacherfüllung). Hierzu hat der Kunde uns Gelegenheit innerhalb angemessener Frist von mindestens sechs Wochen zu gewähren. Der Kunde hat uns die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Kunde die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren.
7.5 Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten (nicht: Ausbau- und Einbaukosten), tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt, sofern die Aufwendungen sich nicht dadurch erhöhen, dass der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als den ursprünglichen Lieferort verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Liegt tatsächlich kein Mangel vor, können wir vom Kunden die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Kunden nicht erkennbar.
7.6 Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde die Vergütung mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist allerdings nur zulässig, wenn der Kunde uns dies zuvor ausdrücklich in Textform mit einer angemessenen weiteren Nachfrist androht. Bei einem unerheblichen Mangel besteht kein Rücktrittsrecht.
7.7 Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von Ziffer 9 und sind im Übrigen ausgeschlossen.
8.1 Soweit sich aus diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
8.2 Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nach gesetzlichen Vorschriften wie folgt:
8.2.1 Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
8.2.2 Für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
8.2.3 In allen übrigen Fällen nicht für Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind, insbesondere nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers.
8.3 Die sich aus Ziffer 8.2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit wir eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben und für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.
8.4 Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Rücktritt oder Kündigung müssen schriftlich oder in Textform erklärt werden. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
8.5 Für Ansprüche des Kunden auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen gelten die vorgenannten Regelungen entsprechend.
1.1 H16B überlässt dem Leasingnehmer die vom Leasingnehmer ausgesuchten Waste Stations (“Leasinggegenstände”) gemäß Angebot zur bestimmungsgemäßen Nutzung:
1.2 Die Hardware wird jeweils einschließlich der vom Hersteller und/oder L mitzuliefernden Kurzbedienungsanleitung in Papierform bereitgestellt. Daneben unterhält H16B derzeit ein Hilfeportal unter der www.h16b.com, auf welchem die Nutzer Informationen zur Bedienung und Fehlerquellen sowie in Form von FAQ-Listen Unterstützung bei Fehlern, Fehlfunktionen und Bedienerfragen erhalten. H16B ist nicht verpflichtet, mit LN die Bereitstellung des Hilfeportals für die gesamte Leasingzeit zu vereinbaren. Es handelt sich ausschließlich um eine Hilfestellung für die Nutzer der vertragsgegenständlichen Leasinggegenstände nach den Nutzungsbedingungen des LN.
1.3 Der LN hat die Option, die Leasinggegenstände zum Ende der Leasingzeit zu Eigentum zu erwerben. Die Option ist mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit auszuüben. Einzelheiten und insbesondere der Berechnungsweg des zum Ende der Leasingzeit festzustellenden Kaufpreises ergeben sich aus dem Angebot.
2.1 Die Leasinggegenstände werden vorinstalliert mit der Software von H16B bereitgestellt. Die Lieferung der Leasinggegenstände erfolgt auf Gefahr und Kosten des LG an den Standort des LN.
2.2 Der Anlieferungszeitpunkt ergibt sich aus dem Angebot.
3.1 Der LN ist verpflichtet, die Leasinggegenstände bei Anlieferung seitens H16B zum vereinbarten Lieferzeitpunkt abzunehmen und bei Beschädigungen an den Verpackungen oder anderen offensichtlichen Fehlern die Annahme (teilweise) zu verweigern. H16B gegenüber hat der LN die Vollständigkeit ggf. mit Vorbehalten bei der Annahme zu quittieren.
3.2 Der LN hat ferner die Leasinggegenstände entsprechend der kaufmännischen Prüf- und Rügepflichten nach § 377 HGB zu untersuchen und etwaige Mängel gegenüber H16B zu rügen. Der LN hat den LG unverzüglich über etwaig festgestellte Mängel zu unterrichten. Der LN hat ferner unverzüglich den Übernahmeschein ggf. unter Mangelanzeige an den L zu senden sowie dem LG als Zweitschrift zur Verfügung zu stellen.
3.3 Aufstellen, Installation, Einweisen und Schulungen sind seitens H16B nicht geschuldet, können aber separat vereinbart werden.
3.4 Der LN prüft unverzüglich die Betriebsbereitschaft und bestätigt diese gegenüber H16B.
4.1 Der LN trägt ab rügeloser Annahme der abgelieferten Leasinggegenstände die Gefahr des zufälligen Untergangs, Verlusts oder der Beschädigung der Leasinggegenstände.
4.2 Der LN versichert den Leasinggegenstand auf seine Kosten während der Vertragsdauer zum Neuwert gegen alle in seiner Branche üblichen Risiken, insbesondere gegen Feuer, Wasser, Diebstahl, Einbruch. Er ist verpflichtet, die Versicherung während der Grundmietzeit aufrechtzuerhalten und dies jederzeit auf schriftliches Verlangen des Leasinggebers nachzuweisen.
4.3 Der Leasingnehmer tritt sämtliche Versicherungsansprüche wegen Beschädigung oder dem Untergang des Leasinggegenstandes an H16B ab.
4.4 H16B wird nach Wahl die Versicherungsleistungen für die Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung des Leasinggegenstandes verwenden oder bei einer Auflösung dieses Vertrages auf die Zahlungsverpflichtung des Leasingnehmers anrechnen.
5.1 Auf Verlangen von H16B ist der Leasingnehmer verpflichtet, den Leasinggegenstand an gut sichtbarer Stelle als Eigentum von H16B zu kennzeichnen. Weder diese Kennzeichnung noch Herstellerhinweise, Seriennummern, Siegel, Softwarelizenzhinweise etc. dürfen vom LN ohne vorherige Zustimmung des LG entfernt oder verändert werden.
5.2 Der Leasingnehmer ist verpflichtet, den Leasinggegenstand von Zugriffen Dritter zu schützen und hat H16B drohende oder bewirkte Vollstreckungsmaßnahmen, Ansprüche aus Vermieterpfandrechten usw. sofort mitzuteilen und das Pfändungsprotokoll mit Namen und Anschrift des Gläubigers beizufügen. Der Leasingnehmer hat ferner H16B unverzüglich von einem Antrag auf Zwangsvollstreckung bzgl. des Grundstücks, auf dem sich der Leasinggegenstand befindet, zu unterrichten.
5.3 Bei wesentlicher Verschlechterung seiner Vermögenslage hat der Leasingnehmer H16B hierüber zu unterrichten und auf Anforderung geeignete Sicherheiten zu leisten.
5.4 Wird der Leasinggegenstand mit einem Grundstück, Gebäude oder einer beweglichen Sache verbunden, auf einem Grundstück eingebracht oder in eine räumliche Beziehung hierzu gebracht, so geschieht dies nur zu einem vorübergehenden Zweck (§§ 95, 97 BGB) Ist der Leasingnehmer nicht Eigentümer des Grundstücks, Gebäudes oder der beweglichen Sache, so hat er diesem gegenüber klarzustellen, dass die Verbindung nur zu einem vorübergehenden Zweck erfolgt.
5.5 Der Leasingnehmer ist zur Vornahme von unwesentlichen technischen Änderungen und Einbauten berechtigt, wenn dadurch die Funktionsfähigkeit und Werthaltigkeit des Leasinggegenstandes nicht verschlechtert wird. Einbauten, die zu Bestandteilen des Leasinggegenstandes geworden sind, gehen in das Eigentum des Leasinggebers über. Ein Entschädigungsanspruch des Leasingnehmers ist ausgeschlossen.
5.6 Der Leasingnehmer hat H16B vom Standortwechsel bzgl. des Leasinggegenstandes unverzüglich zu unterrichten.
6.1 Die Haftung des Leasinggebers ist auf seine vertragswesentlichen Pflichten beschränkt. Dies sind die Überlassung der Leasinggegenstände zum vertragsgemäßen Gebrauch und die Beachtung der Verkehrssicherungspflichten, soweit diese die Leasinggegenstände betreffen und nicht vom Leasingnehmer übernommen wurden.
6.2 Im Übrigen ist die Haftung von H16B wegen Verletzung sonstiger Pflichten, unerlaubten Handlungen und positiven Vertragsverletzungen oder Verschulden beim Vertragsschluss auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt.
6.3 Bei leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung von H16B auch bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten auf den Ersatz des unmittelbaren Schadens beschränkt (z.B. kein entgangener Gewinn).
6.4 Der Leasinggeber haftet in dem Umfang, wie sein Verschulden im Verhältnis zu anderen Ursachen an der Entstehung des Schadens mitgewirkt hat.
6.5 Die Beschreibung der Leasinggegenstände in Prospekten und Modellen stellt keine vereinbarte Beschaffenheit dar. H16B kann in Bezug auf die Gestaltung der Leasinggegenstände Änderungen vornehmen, soweit die Leasinggegenstände dadurch ihren Charakter nicht verlieren.
6.6 Alle Einschränkungen der Haftung gelten nicht, soweit es um die Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit geht.
6.7 Die verschuldensunabhängige Haftung von H16B bei anfänglichen Mängeln ist ausgeschlossen. H16B haftet insoweit nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.
7.1 Die monatlichen Leasingraten in EUR jeweils zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer, z.Z. 19%, ergeben sich aus dem Angebot.
7.2 Die Vertragsparteien können im Angebot eine einmalige Leasing-Sonderzahlung vereinbaren, die bei der Übergabe des Leasinggegenstandes fällig wird.
7.3 Die erste Leasingrate ist 5 Tage nach Übergabe des Leasinggegenstandes zu zahlen. Bei Teilmonaten fällt die erste Leasingrate nur anteilig an.
7.4 Die sich daran anschließenden laufenden Leasingraten sind jeweils am 3. eines Monats fällig.
7.5 Der Leasingnehmer erteilt dem Leasinggeber ein SEPA-Lastschriftmandat.
7.6 Kommt der Leasingnehmer mit Zahlungen in Verzug, so ist der Leasinggeber berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verlangen.
8.1 H16B haftet unbeschränkt, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Ferner haftet H16B für die leicht fahrlässige Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten, deren Verletzung das Erreichen des Vertragszwecks gefährdet, oder für die Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung H16B regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall haftet H16B jedoch nur für den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Die Vertragsparteien gehen bei Vertragsschluss davon aus, dass dieser vertragstypische Schaden sich auf max. € 5.000,00 EUR beläuft. Der LG haftet nicht für die leicht fahrlässige Verletzung anderer als der in den vorstehenden Sätzen genannten Pflichten.
8.2 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, für einen Mangel nach Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit oder Haltbarkeit der Leasinggegenstände und bei arglistig verschwiegenen Mängeln.
8.3 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder etwaige Garantien des L und/oder des Herstellers bleiben unberührt.
8.4 Soweit die Haftung von H16B ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Arbeitnehmern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen.
9.1 Der Leasingnehmer trägt nach Abnahme des Leasinggegenstandes die Gefahr des Untergangs, des Abhandenkommens und des vorzeitigen Verschleißes des Leasinggegenstandes, auch wenn ihn kein Verschulden trifft, jedoch nicht bei Verschulden des Leasinggebers.
9.2 Treten die in Abs. 1 bezeichneten Ereignisse ein, hat der Leasingnehmer H16B sofort zu verständigen. Der Leasingnehmer ist in diesem Fall nach seiner Wahl verpflichtet, entweder
9.2.1 den Leasinggegenstand nach Abstimmung mit H16B durch einen gleichwertigen Gegenstand zu ersetzen und die Leasingraten weiterzuzahlen
9.2.2 den Leasinggegenstand auf seine Kosten reparieren zu lassen, in einen einwandfreien Zustand zurückzuversetzen und die Leasingraten weiterzuzahlen.
9.3 Anstelle der Vertragsfortsetzung nach Abs. 2 kann der Leasingnehmer diesen Vertrag schriftlich fristlos kündigen. In diesem Fall hat er dem Leasinggeber alle noch offenen Leasingraten, einschließlich Umsatzsteuer, zu zahlen.
9.4 Entschädigungssummen, die H16B von einem Versicherer für eine Beschädigung oder den Untergang des Leasinggegenstandes erhält und Schadensersatzleistungen eines Dritten wegen Verletzung des Eigentums des Leasinggebers an dem Leasinggegenstand, werden zugunsten des Leasingnehmers angerechnet.
10.1 Die Vertragslaufzeit (Grundmietzeit) ergibt sich aus dem Angebot. Die Grundmietzeit beginnt mit der Übergabe des Leasinggegenstandes.
10.2 Der Leasinggeber räumt dem Leasingnehmer zum Zeitpunkt des Vertragsendes nach Abs. 1 eine Kaufoption auf den Leasinggegenstand ein.
10.3 Die Kaufoption ist gegenüber dem Leasinggeber 6 Monate vor Ablauf der Grundmietzeit bei diesem umgehend schriftlich zu erklären.
10.4 Kaufpreis im Fall Ausübung der Kaufoption ist mindestens der Restbuchwert des Leasinggebers oder der niedrigere gemeine Wert, der durch die Schätzung eines Sachverständigen zu ermitteln ist.
11.1 Nach Beendigung des Leasingvertrages ist der Leasingnehmer verpflichtet, den Leasinggegenstand nebst Zubehör auf eigene Kosten und transportversichert an den Leasinggeber zurückzusenden.
11.2 Hat der Leasingnehmer am Leasinggegenstand wesentliche Änderungen oder Einbauten vorgenommen, so ist er auf Verlangen des Leasinggebers verpflichtet, den ursprünglichen technischen Zustand des Leasinggegenstandes auf eigene Kosten wiederherzustellen.
11.3 Stellt der Leasinggeber Mängel am Leasinggegenstand fest, die über den durch die vertragsgemäße Nutzung entstandenen Verschleiß wesentlich hinausgehen, ist der Leasinggeber berechtigt, diese auf Kosten des Leasingnehmers zu beseitigen zu lassen oder den Leasingnehmer aufzufordern, diese auf eigene Kosten zu beseitigen. Das Recht des Leasinggebers Mangelbeseitigung zu verlangen, erlischt innerhalb einer Frist von einem Monat, gerechnet ab Wiederinbesitznahme des Leasinggegenstandes.
11.4 Gibt der Leasingnehmer den Leasinggegenstand nach Beendigung des Leasingvertrages nicht zurück, so ist der Leasinggeber berechtigt für die Dauer der Vorenthaltung des Leasinggegenstandes als Entschädigung das vereinbarte Entgelt zu verlangen. Soweit keine abweichende vertragliche Vereinbarung in Zukunft zwischen dem Leasinggeber und dem Leasingnehmer getroffen wird, erfolgt die Vorenthaltung des Leasinggegenstandes gegen den Willen des Leasinggebers. Der Kaufpreis ist durch die Schätzung des Leasinggebers zu ermitteln ist.
12.1 Während der Grundmietzeit ist der Leasingvertrag unkündbar, soweit nicht kraft Gesetzes ein nicht ausschließbares Kündigungsrecht besteht oder dieser Vertrag ein Kündigungsrecht vorsieht. Insbesondere ist ausgeschlossen das Kündigungsrecht der Erben gem. § 580 BGB und eine Kündigung wegen Mängeln des Leasinggegenstandes.
12.2 Der Leasinggeber ist zur fristlosen Kündigung des Leasingvertrages berechtigt, wenn Gründe vorliegen, wonach es dem Leasinggeber unzumutbar ist, das Vertragsverhältnis mit dem Leasingnehmer bis zum Ende der Grundmietzeit fortzusetzen. Solche Kündigungsgründe liegen insbesondere dann vor, wenn
12.2.1 der Leasingnehmer mit der Zahlung von mehr als einer Leasingrate länger als einen Monat in Verzug gekommen ist und er dann auf eine schriftlich erfolgende Mahnung nicht die Rückstände innerhalb einer Woche begleicht
12.2.2 der Leasingnehmer den Leasinggegenstand vertragswidrig benutzt und diesen Fehlgebrauch – trotz schriftlicher Abmahnung mit Fristsetzung durch den Leasinggeber – nicht beendet
12.2.3 bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Leasingnehmers, die es wahrscheinlich erscheinen lässt, dass der Leasingnehmer seine Pflicht zur Zahlung der Leasingraten nicht nachkommen kann, insbesondere wenn der Leasingnehmer die Zahlungen einstellt, in das Vermögen des Leasingnehmers eine Zwangsvollstreckung betrieben wird oder wenn über sein Vermögen das Insolvenz- oder ein anderes der Schuldenregulierung dienendes gerichtliches oder außergerichtliches Verfahren eingeleitet ist.
12.3 Der Leasingnehmer ist zur fristlosen Kündigung des Leasingvertrages berechtigt, wenn Gründe vorliegen, wonach es dem Leasingnehmer unzumutbar ist, das Vertragsverhältnis mit dem Leasinggeber bis zum Ende der Grundmietzeit fortzusetzen. Der Leasingnehmer kann den Leasingvertrag ferner gem. § 11 Abs. 3 fristlos kündigen.
13.1 Mit Zugang der Kündigung erlischt das Gebrauchsrecht des Leasingnehmers an dem Leasinggegenstand.
13.2 Beruht die Kündigung auf einem Verhalten, welches der Leasingnehmer zu vertreten hat, so ist der Leasingnehmer zum Schadensersatz verpflichtet.
13.3 Der Leasinggeber ist berechtigt, seinen Schaden in der Weise zu berechnen, dass er diejenigen Leasingraten geltend macht, die ohne die Kündigung während der Grundmietzeit noch zu zahlen gewesen wären, wobei die Abzinsung mit dem vom Leasinggeber kalkuliertem Zinssatz erfolgt. Der Leasinggeber hat die ersparten Aufwendungen in Abzug zu bringen.
13.4 Der Leasinggeber ist nach der fristlosen Kündigung verpflichtet, den Leasinggegenstand optimal zu verwerten. Soweit hierbei Verwertungskosten anfallen, sind diese vom Leasingnehmer zu tragen. Der erzielte Verwendungserlös, einschließlich etwaiger Mehrwertsteuer, ist auf den Schadensersatzanspruch des Leasinggebers anzurechnen, sobald und soweit der Verwertungserlös beim Leasinggeber eingegangen ist.
Der Leasinggeber ist berechtigt, die ihm aufgrund dieses Vertrages zustehenden Rechte zum Zweck der Refinanzierung an eine refinanzierende Bank abzutreten; er ist auch berechtigt, den Leasinggegenstand der refinanzierenden Bank zur Sicherheit zu übereignen. Hiervon bleiben die Rechte und Pflichten des Leasingnehmers unberührt.
1.1 H16B stellt dem Kunden für die Dauer des Vertrages das „Smart Waste Dashboard“ als Web Applikation und Integration (nachfolgend als „SOFTWARE“ bezeichnet) in der jeweils aktuellen Version über das Internet entgeltlich zur Verfügung. Zu diesem Zweck richtet H16B die SOFTWARE als cloudbasiertes Angebots ein, das über das Internet für den Kunden erreichbar ist.
1.2 Der jeweils aktuelle Funktionsumfang der SOFTWARE ergibt sich aus ihrer aktuellen Leistungsbeschreibung auf der Web-Site von H16B unter www.h16b.com.
1.3 H16B beseitigt nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten unverzüglich sämtliche Softwarefehler. Ein Fehler liegt dann vor, wenn die SOFTWARE die in der Leistungsbeschreibung angegebenen Funktionen nicht erfüllt, fehlerhafte Ergebnisse liefert oder in anderer Weise nicht funktionsgerecht arbeitet, so dass die Nutzung der SOFTWARE unmöglich oder eingeschränkt ist. Kein fehlerhaftes Ergebnis liegt bei Rechenungenauigkeiten vor, die dem Algorithmus-Training und der Algorithmus-Eigenschaften der lernenden Software geschuldet sind.
1.3 H16B entwickelt die Dienste laufend weiter und wird diese durch laufende Updates und Upgrades verbessern.
2.1 H16B räumt dem Kunden das nicht ausschließliche und nicht übertragbare Recht ein, die in diesem Vertrag bezeichnete SOFTWARE während der Dauer des Vertrages im Rahmen der SaS-Dienste bestimmungsgemäß zu nutzen.
2.2 Der Kunde darf die SOFTWARE nur bearbeiten, soweit dies durch die bestimmungsgemäße Benutzung der SOFTWARE laut jeweils aktueller Leistungsbeschreibung abgedeckt ist.
2.3 Der Kunde darf die SOFTWARE nur vervielfältigen, soweit dies durch die bestimmungsgemäße Benutzung der Software laut jeweils aktueller Leistungsbeschreibung abgedeckt ist. Zur notwendigen Vervielfältigung zählt das Laden der SOFTWARE in den Arbeitsspeicher auf dem Server von H16B, nicht jedoch die auch nur vorübergehende Installation oder das Speichern der SOFTWARE auf Datenträgern (wie etwa Festplatten o.Ä.) der vom Kunden eingesetzten Hardware.
2.4 Der Kunde ist nicht berechtigt, die SOFTWARE Dritten entgeltlich oder unentgeltlich zur Nutzung zur Verfügung zu stellen. Eine Weitervermietung der SOFTWARE wird dem Kunden somit ausdrücklich nicht gestattet.
3.1 In der SwaaS-Lizenz ist ausreichender und skalierbarer Speicherplatz bereits inkludiert. Das Volumen hängt direkt mit der Anzahl der gekauften Leistungen und mit der Art der Datenverarbeitung ab.
3.2 H16B trägt dafür Sorge, dass die gespeicherten Daten über das Internet abrufbar sind.
3.3 Der Kunde ist nicht berechtigt, diesen Speicherplatz einem Dritten teilweise oder vollständig, entgeltlich oder unentgeltlich zur Nutzung zu überlassen.
3.4 H16B ist verpflichtet, geeignete Vorkehrungen gegen Datenverlust und zur Verhinderung unbefugten Zugriffs Dritter auf die Daten des Kunden zu treffen. Zu diesem Zweck wird H16B tägliche Backups vornehmen, die Daten des Kunden auf Viren überprüfen sowie nach dem Stand der Technik Firewalls installieren.
3.5 Der Kunde bleibt in jedem Fall Alleinberechtigter an den Daten und kann daher jederzeit die Herausgabe einzelner oder sämtlicher Daten verlangen. Der Kunde räumt H16B ein nicht-exklusives, übertragbares, unterlizenzierbares, unentgeltliches, weltweites und zeitlich unbegrenztes Nutzungsrecht an den durch Smart Waste generierten, anonymisierten Daten zum Zwecke der Qualitätskontrolle und –verbesserung ein.
3.6 Mit Beendigung des Vertragsverhältnisses wird H16B innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten dem Kunden auf Verlangen unverzüglich sämtliche Daten, die auf dem ihm zugewiesenen Speicherplatz abgelegt sind, herausgeben.
3.7 Für die Herausgabe der Daten stellt H16B dem Kunden im Kundenportal eine Downloadfunktion zur Verfügung. Der Kunde hat keinen Anspruch darauf, auch die zur Verwendung der Daten geeignete Software zu erhalten.
3.8 Dem H16B steht hinsichtlich der Daten des Kunden weder ein Zurückbehaltungsrecht noch das gesetzliche Vermieterpfandrecht (§ 562 BGB) zu.
4.1 H16B konfiguriert die Sensorikeinheiten vorab auf bestehende LoRa-Wan Netze oder andere Protokolle, bzw. Technologien gemäß Vorgaben des Kunden.
5.1 Der Umfang des Supports ergibt sich aus den AGB-Support.
5.2 H16B wird Anfragen des Kunden zur Anwendung der vertragsgegenständlichen SOFTWARE und der weiteren SaaS-Dienste innerhalb der auf der Web-Site www.h16b.com veröffentlichten Geschäftszeiten nach Maßgabe der Support Policy H16Bs, wie aus Anlage 2 ersichtlich, nach Eingang der jeweiligen Frage telefonisch oder in Textform beantworten.
6.1 Anpassungen, Änderungen und Ergänzungen der vertragsgegenständlichen SaaS-Dienste sowie Maßnahmen, die der Feststellung und Behebung von Funktionsstörungen dienen, werden nur dann zu einer vorübergehenden Unterbrechung oder Beeinträchtigung der Erreichbarkeit führen, wenn dies aus technischen Gründen zwingend notwendig ist.
6.2 Die Überwachung der Grundfunktionen der SaaS-Dienste erfolgt täglich. Die Wartung der SaaS-Dienste ist grundsätzlich von Montag bis Freitag 09:00 – 18:00 Uhr gewährleistet. Bei schweren Fehlern – die Nutzung der SWaaS-Dienste ist nicht mehr möglich bzw. ernstlich eingeschränkt – erfolgt die Wartung binnen 3 Stunden ab Kenntnis oder Information durch den Kunden. H16B wird den Kunden von den Wartungsarbeiten umgehend verständigen und den technischen Bedingungen entsprechend in der möglichst kürzesten Zeit durchführen.
Sofern die Fehlerbehebung nicht innerhalb von 12 Stunden möglich sein sollte, wird H16B den Kunden davon binnen 24 Stunden unter Angabe von Gründen sowie des Zeitraums, der für die Fehlerbeseitigung voraussichtlich zu veranschlagen ist, per E-Mail verständigen.
6.3 Die Verfügbarkeit der jeweils vereinbarten Dienste beträgt 98 % im Jahresdurchschnitt einschließlich Wartungsarbeiten, jedoch darf die Verfügbarkeit nicht länger als zwei Kalendertage in Folge beeinträchtigt oder unterbrochen sein.
7.1 Der Kunde verpflichtet sich, auf dem zur Verfügung gestellten Speicherplatz keine rechtswidrigen, die Gesetze, behördlichen Auflagen oder Rechte Dritter verletzenden Inhalte abzulegen.
7.2 Der Kunde ist verpflichtet, den unbefugten Zugriff Dritter auf die geschützten Bereiche der SOFTWARE durch geeignete Vorkehrungen zu verhindern. Zu diesem Zwecke wird der Kunde, soweit erforderlich, seine Mitarbeiter in den Umgang mit der SOFTWARE einweisen und auf die Einhaltung des Urheberrechts hinweisen.
7.3 Unbeschadet der Verpflichtung H16Bs zur Datensicherung ist der Kunde selbst für die Eingabe und Pflege seiner zur Nutzung der SWaaS-Dienste erforderlichen Daten und Informationen verantwortlich.
7.4 Der Kunde ist verpflichtet, seine Daten und Informationen vor der Eingabe auf Viren oder sonstige schädliche Komponenten zu prüfen und hierzu dem Stand der Technik entsprechende Virenschutzprogramme einzusetzen.
7.5 Der Kunde wird für den Zugriff auf die Nutzung der SWaaS-Dienste gemäß der Rollen „Admin“, „Nutzer“ und „Betreiber“ selbst „User IDs“ und ein Passwort generieren, die zur weiteren Nutzung der SWaaS-Dienste erforderlich sind. Der Kunde ist verpflichtet, die „User IDs“ und Passwörter geheim zu halten und Dritten gegenüber nicht zugänglich zu machen.
7.6 Die von dem Kunden auf dem für ihn bestimmten Speicherplatz abgelegten Inhalte können urheber- und datenschutzrechtlich geschützt sein. Der Kunde räumt H16B hiermit das Recht ein, die auf dem Server abgelegten Inhalte dem Kunden bei dessen Abfragen über das Internet zugänglich machen zu dürfen und, insbesondere sie hierzu zu vervielfältigen und zu übermitteln sowie zum Zwecke der Datensicherung vervielfältigen zu können.
8.1 Der Kunde verpflichtet sich, H16B für die Zurverfügungstellung der Dienste das vereinbarte monatliche Entgelt zzgl. gesetzlicher MwSt. zu bezahlen. Sofern nicht anders vereinbart, richtet sich die Vergütung nach der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Preisliste des H16Bs. Die Vergütung richtet sich nach der Vereinbarung im Angebot. Zahlungsfristen und Fälligkeit richten sich nach den Vereinbarungen im Angebot.
8.2 Individuelle vereinbarte und von H16B erbrachte Dienstleistungen werden wie folgt berechnet und dem Kunden monatlich in Rechnung gestellt:
8.3 Das monatliche Entgelt ist jeweils zum 3. Werktag eines Monats im Voraus fällig, bankspesenfrei zu zahlen.
8.4 Das monatliche Entgelt ist für die ursprüngliche Laufzeit des Vertrages ab dem Monat der ersten Fälligkeit fest vereinbart.
8.5 Einwendungen gegen die Abrechnung der von H16B erbrachten Leistungen hat der Kunde innerhalb einer Frist von acht Wochen nach Zugang der Rechnung schriftlich bei der auf der Rechnung angegebenen Stelle zu erheben. Nach Ablauf der vorgenannten Frist gilt die Abrechnung als vom Kunden genehmigt. Der H16B wird den Kunden mit Übersendung der Rechnung auf die Bedeutung seines Verhaltens besonders hinweisen.